Satirische Kritik am Papst ist durch Art. 5 Bonner Grundgesetz (Meinungsäußerungsfreiheit) gedeckt und damit zulässig, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und beendete damit einen fast vier Jahre dauernden Rechtsstreit. Die Verfügung der Polizei gegen das beim Münchener CSD 2006 mitgeführte "Papamobil" war rechtswidrig.
Die nunmehrigen Kläger, Dietmar Holzapfel und Josef Sattler, Inhaber des bekannten Münchener Schwulenhotels "Deutsche Eiche", wollten im August 2006 gemeinsam mit der Zeitschrift Sergej mit einem als "Papamobil" dekorierten und gekennzeichneten LKW am Umzug zum Christopher Streat Day teilnehmen. Mit auf dem "Papamobil" eine Papstpuppe und Poster mit Fotomontagen von einem geschminkten Benedikt XVI, der Kondome über den Fingern trägt. Dem Papst zugeschriebene Aussagen wie "Homosexuelle Beziehungen sind zutiefst unmoralisch. Homosexualität ist eine schwere Sünde!" Homosexuellen ist "mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen!" Homosexuelle sind "gerufen, ein keusches Leben zu führen", ergänzten die Dekoration.
Einem Münchner Pfarrer, der die Crew beim Aufbauen der Wagen sah, missfiel diese Art der Auseinandersetzung mit katholischen Grundsätzen. Er rief die Polizei, welche die Veranstalter zum Abbau der LKW-Dekoration aufforderte, da sie darin eine Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes sah. Das Strafverfahren wurde rasch eingestellt, aber die Klage gegen die Polizeiverfügung zog sich. Das Verwaltungsgericht gab der Polizei recht und ließ keine Berufung zu. So landete der Fall beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. "Es ist schon schwierig für die Polizei", Entscheidungen in Eile zu treffen, räumte der Vorsitzende des Senats Andres Dohm ein. "Aber die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut." Die satirische Verfremdung der Bilder des Papstes sei so deutlich zu erkennen, dass ein unvoreingenommenes
und verständiges Publikum nicht zu der irrigen Einschätzung gelangen könne, der Papst sei homosexuell oder empfehle homosexuellen Personen den Gebrauch von Kondomen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof.. Daher setze sich im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit der Kläger gegen das Persönlichkeitsrecht des Papstes durch. Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2010
Aktenzeichen: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 8.3.2010. Az 10 B 09.1102 und 10 B 09.1837. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen.
Links: http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/PM-20100308.pdf (Pressemitteilung)
http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/151/505352/text/5/
http://www.queer.de/detail.php?article_id=11864